FAQs
Finanzell mit einer Zustiftung und/oder Spenden.
Spenden sind unabhängig von der Höhe möglich. Bis 300 Euro braucht es keinen Spendennachweis und keine Spendenquittung. Der einfache Nachweis (etwa ein Kontoauszug) genügt. Der Betrag von 300 Euro gilt für jede Einzelspende.
Für Zustiftungen ist der Mindestbeitrag 500 Euro.
Um unsere Ziele umzusetzen, braucht die Syndikatstiftung einen sog. Vermögensstock. Dieser soll nicht – wie bei Stiftungen oftmals der Fall – von einer einzelnen wohlhabenden Person aufgebracht werden. Vielmehr orientiert sich die Syndikatstiftung am Modell der Bürgerstiftung, bei der eine Vielzahl an Menschen kleinere und größere Mittel stiftet und so gemeinsam die Stiftung gründet.
Zustiftungen und Spenden stellen zwei Möglichkeiten dar, wie ihr die Syndikatstiftung finanziell unterstützen könnt. Sie unterscheiden sich vor allem in der Art, wie die Stiftung mit den Mitteln umgehen muss:
Spenden werden für die tägliche Arbeit der Stiftung zeitnah im Sinne ihrer in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke verwendet bzw. für die unmittelbare Stiftungsarbeit ausgegeben und somit verbraucht.
Zustiftungen hingegen gehen in den Vermögensstock der Stiftung über und müssen in ihrem Wert dauerhaft erhalten werden. Sie werden im Gegensatz zu Spenden also nicht verbraucht.
Grundsätzlich können alle stiften – egal ob Privatperson, Unternehmen, Verein oder auch eine Gruppe mehrerer Menschen. Voraussetzung ist, dass diese nicht den Zielen der Stiftung zuwider handeln.
Zustiftungen müssen in ihrem Wert dauerhaft erhalten bleiben und können nicht für die alltägliche Stiftungsarbeit ausgegeben werden. Sie dürfen jedoch von einer Vermögensform (Geld) in eine andere Vermögensform (Boden) umgewandelt werden. Im Normalfall legen Stiftungen ihr Vermögen an und verwenden lediglich die Erträge (z. B. die Zinsen) für ihre gemeinnützigen Zwecke. Dies ist im Prinzip auch bei der Syndikatstiftung der Fall. Wir legen das Geld jedoch nicht bei einer Bank an, sondern erwerben damit z. B. Boden. Im Fall der Syndikatstiftung wirken die Zustiftungen direkter. Die gestifteten Mittel dienen zum einen dem Bodenerwerb – und damit der dauerhaften Sicherung z. B. nachbarschaftlicher Projekte vor Verdrängung und Gentrifizierung – und zum anderen der Erzielung von Erträgen in Form von z. B. Erbbauzinsen.
Zustiftungen können - ebenso wie Spenden - steuerlich abgesetzt werden. Zustiftungen gelten steuerlich als Sonderausgaben und können im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist zusätzlich zum Spendenabzug möglich.
Beispielfrage 1:
Eine GmbH macht 40.000 € Gewinn. Kann sie 8.000 € spenden, ohne darauf Steuern zu zahlen?
Antwort
Unter der Annahme, dass der Gewinn in Höhe von 40.000 EUR als o.g. maßgebendes Einkommen gilt (also ohne Spenden- und Verlustabzüge), begrenzt sich der höchstmögliche Spendenabzug auf 8.000 EUR.
Ein gespendeter Mehrbetrag wird über den Spendenvortrag gesondert festgestellt (§ 9 Abs. 1 Sätze 9 und 10 KStG).
Anmerkung zu Frage 1:
- § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstaben a und b KStG begrenzt die maximale Abzugsfähigkeit geleisteter Zuwendungen auf
- a) 20 % des Einkommens
- oder
- b) 4 Promille der Umsätze (auch die nicht umsatzsteuerbaren und steuerfreien Umsätze) und aufgewendeten Löhne und Gehälter.
- Zuwendungen sind abzugsfähige Aufwendungen, die sich durch den Betriebsausgabenabzug auf den Gewinn auswirken.
Beispielfrage 2:
Eine GmbH macht 20.000 € Verlust und könnte 4.000 € spenden. Erhöhen die 4.000 € den Verlustvortrag?
Antwort
Unter der Annahme, dass der Verlust in Höhe von 20.000 EUR als o.g. maßgebendes Einkommen gilt (also ohne Spenden- und Verlustabzüge), werden die geleisteten Spenden gesondert festgestellt und sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.
Anmerkung zu Frage 2:
§ 9 Abs. 1 Sätze 9 und 10 KStG
- Der Spendenabzug ist auf 20% des Einkommens begrenzt – ein maßgebendes Einkommen von weniger als 0 EUR ist nicht möglich.
- Demnach ist im Verlustjahr kein steuerlich wirksamer Spendenabzug möglich.
- Diese Spenden werden über den Spendenvortrag gesondert festgestellt.
Alle Stifter*innen sind eingeladen, in der Stifter*innenversammlung aktiv an der Gestaltung der Syndikatstiftung mitzuwirken. Dies ist auch für zustiftende juristische Personen oder für Gruppen, die gemeinsam eine Zustiftung leisten, durch die Entsendung einer autorisierten Person in die Stifter*innenversammlung möglich.
Zustiftungen sind – ebenso wie Spenden – jederzeit willkommen und stellen einen wesentlichen Baustein zur Verwirklichung der Ziele der Syndikatstiftung dar.
Als Mindestbeitrag für Zustiftungen empfehlen wir 500 Euro. Da wir aber Menschen mit geringeren finanziellen Mitteln nicht ausschließen möchten, gibt es keinen festgelegten Mindestbeitrag. Es ist darüber hinaus auch möglich, dass mehrere Personen – beispielsweise eine Haus- oder Bürogemeinschaft – gemeinsam eine Zustiftung leisten. Auch regelmäßige Ratenspenden sind willkommen.