Materiell mit der langfristigen Sicherung und Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden, ideell mit der Unterstützung von Einzelpersonen, Gruppen und Initiativen, die sozial und ökologisch nachhaltig, inklusiv, tolerant, ethischen Grundsätzen verpflichtet, emanzipatorisch, progressiv, also die Gesellschaft als Ganzes positiv weiterentwickelnd, tätig sein wollen.
Die Stiftung führt den Namen
Syndikatstiftung
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und entsprechende Veröffentlichungen, z. B. durch Publikationen, Seminare und Workshops. Hierbei sollen folgende Themen im Vordergrund stehen:
Die Stiftung kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von § 2 auch mittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 AO einsetzt.
Organe der Stiftung sind:
Der Stiftungsvorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates für folgende Geschäfte:
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Das Vorstandsmitglied, welches die Sitzung einberuft, bestimmt vorbehaltlich eines anderen Vorstandsbeschlusses den Ort und die Zeit der Sitzungen bzw. das Verfahren gem. §11 (3) und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss der Vorstand einberufen werden.
Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden in Textform unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen
An einer Sitzung kann ein Vorstandsmitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Rechte als Vorstandsmitglied können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Vorstandssitzung). Ergänzend hierzu können Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Sitzung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Vorstandsversammlung). Ein Beschluss ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch die oder den Vorsitzenden und im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch eine*n stellv. Vorsitzende*n festgestellt und den Vorstandsmitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).
Der Stiftungsrat besteht aus 5 - 10 Mitgliedern. Sie sollen mit dem Stiftungszweck und seiner Verwirklichung vertraut sein. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Abweichend von Satz 3 können die Amtszeiten abweichen, um Überschneidung zu ermöglichen. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter von Tochterunternehmen der Stiftung, können aber Mitglieder der Stifter*innenversammlung sein. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter*innen im Stiftungsgeschäft bestellt. Die zukünftigen Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter*innenversammlung gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt. Besteht keine Stifter*innenversammlung oder gehören dieser weniger als drei Personen an, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation (Zuwahl) selbst.
Der Stiftungsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit, die die Stiftung für Geschäfte mit dem Vorstand der Stiftung vertreten.
Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger*innen verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Stiftungsratsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen 2/3 der im Amt befindlichen Stiftungsratsmitglieder außer dem abzuberufenden Mitglied zustimmen.
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.
Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und der Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt. Der Stiftungsrat ist das strategische Entscheidungsgremium der Stiftung. Er begleitet, kontrolliert und entlastet den Vorstand.
Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für
Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
Aufgaben der Stifter*innenversammlung sind insbesondere
Im 65-minütigen Film „Das ist unser Haus!“ erläutern Akteure des Mietshäuser Syndikats das Modell der kollektiven Raumaneignung und präsentieren vielseitige Projekte in unterschiedlichen räumlichen Kontexten.
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