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Satzung

Die Syndikatstiftung ist als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main vom Regierungspräsidium Darmstadt am 15.11.2022 anerkannt worden.

Präambel

  • Die Syndikatstiftung hat zum Ziel, den sozialen Zusammenhalt und die Vielfalt in unserer Gesellschaft zu sichern und fördern. Ideelle und materielle Faktoren gehen dabei Hand in Hand, weshalb die Stiftung auf beiden Ebenen tätig sein will:
  • Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volksbildung, des Umweltschutzes und mildtätiger Zwecke gem. § 53 Nr. 2 AO.
  • Materiell mit der langfristigen Sicherung und Bereitstellung von Grundstücken und Gebäuden, ideell mit der Unterstützung von Einzelpersonen, Gruppen und Initiativen, die sozial und ökologisch nachhaltig, inklusiv, tolerant, ethischen Grundsätzen verpflichtet, emanzipatorisch, progressiv, also die Gesellschaft als Ganzes positiv weiterentwickelnd, tätig sein wollen.

    • Boden ist endlich und soll nicht als Ware behandelt werden.
    • Der Boden ist lebensnotwendig, wie Sonne, Regen und Luft.
    • Wohnen ist keine Ware.
    • Wohnen ist Menschenrecht.
  • Die Stiftung ist ein Instrument für Menschen, die diese Haltung in praktisches Handeln umsetzen wollen.
  • Die Syndikatstiftung fördert im Rahmen ihres Stiftungszwecks Initiativen, die Fragestellungen zum Umgang mit Grund und Boden, ökologischen Verhaltensweisen und neuen Formen des Wohnens aufnehmen.
  • Die Syndikatsstiftung verwirklicht ihre Ziele gemeinsam mit Kooperationspartner*innen im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zielsetzungen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  • Die Stiftung führt den Namen

    • Syndikatstiftung

  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  • Die Stiftung hat ihren Sitz in der Stadt Frankfurt am Main.

§ 2 Stiftungszweck

  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  • Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volksbildung, des Umweltschutzes und mildtätiger Zwecke gem. § 53 Nr. 2 AO.
  • Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen und entsprechende Veröffentlichungen, z. B. durch Publikationen, Seminare und Workshops. Hierbei sollen folgende Themen im Vordergrund stehen:

    • Verantwortungsvolles Wohnen, sozial und ökologisch verantwortlicher Umgang mit Grund und Boden.
    • Bevölkerungsentwicklung und zukünftige Struktur unserer Gesellschaft, neue Formen des sozialen Miteinanders in einer sich rapide verändernden Gesellschaft (Veränderung der Altersstruktur, Weiterentwicklung der Informationsgesellschaft).
    • Umweltschutz und Nachhaltigkeit, z. B. über Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energie, Energieeinsparung oder den Einsatz ökologisch unbedenklicher Materialien beim Bau.
  • Der Stiftungszweck wird weiter insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts verwirklicht.
  • Der Stiftungszweck wird weiter verwirklicht durch die selbstlose Unterstützung wirtschaftlich hilfebedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 AO. Die Stiftung soll vorrangig der Unterstützung am Wohnungsmarkt Benachteiligter dienen, insbesondere durch Beratung sowie ideelle und materielle Unterstützung berechtigter Personen, um lebendige Nachbarschaften und funktionierende Sozialgefüge bei bezahlbaren Mieten aufzubauen und zu erhalten. Im Übrigen sind die Anforderungen des § 53 AO einzuhalten. Der Vorstand der Stiftung erlässt in Abstimmung mit dem Finanzamt Vergaberichtlinien, die die näheren Voraussetzungen für die Unterstützung regeln; ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
  • Die Stiftung kann international tätig sein, in diesem Fall sind die Anforderungen des § 51 Abs. (2) und (3) AO zu beachten.
  • Die Stiftung muss nicht alle aufgeführten Stiftungszwecke gleichzeitig und in vollem Umfang verfolgen. Der Vorstand kann entsprechend der finanziellen Situation der Stiftung Schwerpunkte setzen.

§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke

  • Die Stiftung kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von § 2 auch mittelbar verwirklichen, indem sie die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen teilweise oder ganz im Sinne des § 58 AO einsetzt.

  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen

  • Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
  • Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegenstände) der Gründungsstifter*innen sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in §2 genannten Zwecken.
  • Das Vermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich die Zinsen, Umschichtungsgewinne und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
  • Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Projektrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die freie Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

§ 5 Anlage des Stiftungsvermögens

  • Das Stiftungsvermögen ist sicher und Ertrag bringend anzulegen. Hierbei sollen möglichst ethische Geldanlagen berücksichtigt werden. Der Stiftungsrat entscheidet über die Förderrichtlinien und die Kriterien der Geldanlage. Er entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und die ethisch nachhaltige Anlage des Stiftungsvermögens. Er kann die Entscheidung über die Anlage des Stiftungsvermögens an einen (möglichen) Anlageausschuss (§ 19) delegieren.

§ 6 Stiftungsorgane

  • Organe der Stiftung sind:

    • a)  der Vorstand
    • b)  der Stiftungsrat
    • c)  die Stifter*innenversammlung
    • d)  der Anlageausschuss (fakultativ)
  • Für alle Organe der Stiftung gilt, dass Beschlüsse konsensual gefasst werden sollen. Nur wenn sich nach intensiver Bemühung der Organmitglieder Einstimmigkeit nicht erreichen lässt, was durch Beschluss des jeweiligen Organs mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzustellen ist, gelten die in dieser Satzung vorgesehenen Mehrheitsregelungen.
  • Die Organmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrats haben Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen. Sollen sie abweichend von Satz 1 für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten oder sollten die Mitglieder der Stifter*innenversammlung bare Auslagen erstattet erhalten, so ist dies nur zulässig, soweit die Vermögenssituation der Stiftung es erlaubt und der Stiftungsvorstand im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat und dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt.
  • Soweit die Organmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Sitzungsgeldern oder Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 zulässig.

§ 7 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  • Der Vorstand besteht aus bis zu 3 Personen, hierbei soll es sich nicht um die Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stiftung handeln. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre, es sei denn, der Vorstand wird ausdrücklich für eine kürzere Zeit gewählt. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit den nachfolgenden Vorstand, wobei Wiederwahl zulässig ist. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.
  • Der Vorstand wählt sich, sofern er aus mehreren Personen besteht, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der/die Vorsitzende bzw. im Falle der Verhinderung die Stellvertretung lädt zu Sitzungen ein, hat bei Sitzungen den Vorsitz und leitet intern die Geschäfte des Vorstandes. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche an der Abstimmung beteiligten Stiftungsratsmitglieder zustimmen, Enthaltungen sind nicht zu berücksichtigen.
  • Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Der Vorstand hat für die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er beschließt Satzungsänderungen.
  • Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
  • Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung kann auf Beschluss des Stiftungsrats von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Prüfungsverband geprüft werden; die Prüfung muss sich dann auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

§ 9 Vertretung der Stiftung

  • Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Stiftung allein. Ansonsten sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsbefugt, der Stiftungsrat kann jedem Mitglied des VorstandesAlleinvertretungsberechtigung bewilligen.
  • Der Stiftungsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder für Rechtsgeschäfte mit anderen Körperschaften generell von den Beschränkungen des § 181 (2. Alternative) BGB befreien. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder jeweils durch Beschluss des Stiftungsrates von den Beschränkungen des § 181 (1. Alternative) BGB befreit werden.
  • Der Stiftungsvorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates für folgende Geschäfte:

    • Grundstücke und aufstehende Gebäude(teile) der Stiftung sollen grundsätzlich nicht veräußert werden. Über Ausnahmen beschließt der Stiftungsrat mit einer Gebäude(teiles) beschlossen, so ist es zuerst der Gemeinschaft der Nutzer*innen bzw. der Mieter*innen des betreffenden Objekts anzubieten.
      Erklärt diese Gemeinschaft der Nutzer*innen bzw. der Mieter*innen in einem Zeitraum von zwei Monaten nach Zugang dieses Angebotes nicht ihre verbindliche Bereitschaft, das Objekt zu einem durch einen vereidigten Sachverständigen, den im Zweifel die Hausbank der Stiftung zu benennen hat, nach billigem Ermessen festzulegenden Preis zu erwerben, so soll das Objekt dann möglichst nur an einen Erwerbenden veräußert werden, der dauerhaft die zum Zeitpunkt des Verkaufs bestehende Rechtsstellung der Nutzer*innen bzw. Mieter*innen sichert
    • Übernahme von Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen, soweit diese im Einzelnen € 50.000 Euro übersteigen,
    • Investitionen, wenn die Ausgaben im Einzelfall € 100.000 Euro übersteigen.
    • Weitere für die Tätigkeit der Stiftung wesentliche Maßnahmen, wenn der Stiftungsrat dies beschließt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  • Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit – bzw. im Falle des § 11 Abs. (3) bei Beteiligung – von mindestens 50 % seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

§ 11 Vorstandssitzungen

  • Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Das Vorstandsmitglied, welches die Sitzung einberuft, bestimmt vorbehaltlich eines anderen Vorstandsbeschlusses den Ort und die Zeit der Sitzungen bzw. das Verfahren gem. §11 (3) und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied muss der Vorstand einberufen werden.

  • Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden in Textform unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen

  • An einer Sitzung kann ein Vorstandsmitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Rechte als Vorstandsmitglied können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Vorstandssitzung). Ergänzend hierzu können Vorstandsmitglieder vor der Durchführung der Sitzung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Vorstandsversammlung). Ein Beschluss ohne Versammlung der Vorstandsmitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Vorstand den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch die oder den Vorsitzenden und im Falle ihrer/seiner Verhinderung durch eine*n stellv. Vorsitzende*n festgestellt und den Vorstandsmitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).

§ 12 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

  • Der Stiftungsrat besteht aus 5 - 10 Mitgliedern. Sie sollen mit dem Stiftungszweck und seiner Verwirklichung vertraut sein. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Abweichend von Satz 3 können die Amtszeiten abweichen, um Überschneidung zu ermöglichen. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter von Tochterunternehmen der Stiftung, können aber Mitglieder der Stifter*innenversammlung sein. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter*innen im Stiftungsgeschäft bestellt. Die zukünftigen Mitglieder des Stiftungsrates werden durch die Stifter*innenversammlung gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt. Besteht keine Stifter*innenversammlung oder gehören dieser weniger als drei Personen an, ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation (Zuwahl) selbst.

  • Der Stiftungsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit, die die Stiftung für Geschäfte mit dem Vorstand der Stiftung vertreten.

  • Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger*innen verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Stiftungsratsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen 2/3 der im Amt befindlichen Stiftungsratsmitglieder außer dem abzuberufenden Mitglied zustimmen.

  • Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.

  • Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.

§ 13 Aufgaben des Stiftungsrates

  • Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und der Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt. Der Stiftungsrat ist das strategische Entscheidungsgremium der Stiftung. Er begleitet, kontrolliert und entlastet den Vorstand.

  • Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für

    • a)  die Berufung, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • b)  die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    • c)  die Feststellung der Jahresrechnung
    • d)  die Zustimmung zu Satzungsänderungen und gegebenenfalls anderen in dieser Satzung geregelten Geschäften
    • e)  die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung
    • f)  die Beschlussfassung und Auswahl des Abschlussprüfers nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung; soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die Wahl der Art der Kassen- und Wirtschaftsprüfung
    • g)  Entscheidung über die Ausnahme zur Regel, dass Grundstücke und aufstehende Gebäude(teile) der Stiftung grundsätzlich nicht veräußert werden sollen. Über Ausnahmen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von 4/5 seiner gewählten Mitglieder
    • h)  gegebenenfalls die Berufung, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Anlageausschusses

    Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

§ 14 Beschlussfassung des Stiftungsrates

  • Der Stiftungsrat beschließt bei Anwesenheit – bzw. im Falle des Abs. 15 (3) bei Beteiligung – von mindestens 2/3 seiner im Amt befindlichen Mitglieder möglichst einvernehmlich. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, werden Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Der Stiftungsrat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Stiftungsratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Stiftungsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

§ 15 Stiftungsratssitzungen

  • Der Stiftungsrat ist von dem bzw. der Vorsitzenden oder dem Vorstand so oft einzuberufen, wie es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, jedoch mindestens einmal im Jahr. Er ist ebenso einzuberufen, wenn mindestens zwei der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Der/die Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine/ihre Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen bzw. das Verfahren gem. § 15 (3) und lädt dazu ein.
  • In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Stiftungsratssitzung statt, in der über die Feststellung der Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Stiftungsrat einberufen werden.
  • An einer Sitzung kann ein Stiftungsratsmitglied auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungspflicht von zwei Wochen seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung. Rechte als Stiftungsratsmitglieder können in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden (virtuelle Stiftungsratssitzung). Ergänzend hierzu können Stiftungsratsmitglieder vor der Durchführung der Sitzung ihre Stimmen in Textform abgeben (kombinierte Stiftungsratsversammlung). Ein Beschluss ohne Versammlung der Stiftungsratsmitglieder kann im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Alle Mitglieder müssen bei diesem Verfahren im Vorwege über den gesamten Beschlussgegenstand unterrichtet worden sein. Gleichzeitig setzt der Stiftungsrat den Mitgliedern eine Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe in Textform. Nach Ablauf der Frist wird der Beschluss durch den/die Vorsitzenden und im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch eine*n stellv. Vorsitzende*n festgestellt und den Stiftungsratsmitgliedern im Rahmen eines Protokolls mitgeteilt (Umlaufverfahren).

§ 16 Stifter*innenversammlung

  • Die Stifter*innenversammlung wird gebildet durch die Gründungsstifter*innen sowie spätere Zustifter*innen sowie Zuwendenden (nachfolgend nur kurz „Zustifter*innen“); bei Zustifter*innen nur, sofern der Mindestwert der Zustiftung 500,00 € beträgt. Wünschen Zustifter*innen, dass sie nicht der Stifter*innenversammlung angehören, äußern sie dies anlässlich der Zustiftung, sie gehören sodann der Stifter*innenversammlung nicht an. Jede Zustiftung und andere Zuwendung bedarf der ausdrücklichen Annahme durch den Stiftungsvorstand in Textform.
  • Die Anzahl der Stifter*innen ist unbegrenzt.
  • Zustifter*innen können jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber dem Stiftungsvorstand aus der Stifter*innenversammlung ausscheiden. Eine Frist ist hierbei nicht zu wahren. Gründungsstifter*innen und Zustifter*innen können aus wichtigem Grund aus der Stifter*innenversammlung ausgeschlossen werden, zuständig hierfür ist die Stifter*innenversammlung.
  • Die Stifter*innenversammlung wählt sich aus der Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und die Stellvertretung, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der/die Vorsitzende bzw. im Falle der Verhinderung die Stellvertretung lädt zu Sitzungen ein, hat bei Sitzungen den Vorsitz und leitet intern die Geschäfte der Stifter*innenversammlung, soweit dies nicht durch den Vorstand erfolgt. Die Stifter*innenversammlung kann zu Beginn jeder Sitzung abweichend eine/n anderen Versammlungsleiter*in wählen. Die Stifter*innenversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Der Stiftungsvorstand führt ein Verzeichnis der Gründungsstifter*innen sowie späterer Zustifter*innen und teilt Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsaufsicht mit dem Jahresabschluss mit.

§ 17 Aufgaben der Stifter*innenversammlung

  • Aufgaben der Stifter*innenversammlung sind insbesondere

    • die Wahl des Stiftungsrates
    • die Zustimmung zu Änderungen der Satzung
    • die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung
  • Die Mitglieder der Stifter*innenversammlung sind über alle wesentlichen Vorfälle aus der Stiftungsarbeit mindestens einmal jährlich durch den Stiftungsvorstand zu informieren.

§ 18 Beschlussfassung der Stifter*innenversammlung

  • Die Stifter*innenversammlung fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen, § 11 Nr. 3 gilt entsprechend. Die Stifter*innenversammlung beschließt nach satzungsgemäßer Einladung bei Anwesenheit – bzw. im Falle des § 11 Abs. (3) bei Beteiligung – von mindestens 7 seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Besteht die Stifter*innenversammlung aus weniger als 10 Personen, besteht Beschlussfähigkeit, wenn 2/3 der Berechtigten an der Abstimmung beteiligt sind. Die Stifter*innenversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen durch die Vorsitzende des Stiftungsrates schriftlich einzuberufen.
  • Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern aller Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
  • Zustifter*innen haben erst dann ein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn die Zustiftung bei der Stiftung eingegangen ist und die Stiftung hierüber unabhängig von den Stifter*innen verfügen kann.
  • Die Voraussetzungen gem. Abs.3 gelten auch dann als erfüllt, wenn die Zustiftung nicht unmittelbar zugunsten des Vermögens der Stiftung selbst, sondern zugunsten einer nicht rechtsfähigen Stiftung mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung in der Trägerschaft dieser Stiftung erfolgt ist. Die Entscheidung hierüber trifft der Stiftungsrat.
  • Bei Zustiftungen von Mitarbeiter*innen der Stiftungen ruht die Zugehörigkeit zur Stifter*innenversammlung, solange das Beschäftigungsverhältnis besteht.
  • Die Stifter*innenversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung eine/n Versammlungsleiter*in. Diese/r leitet die Sitzung.
  • Die Mitglieder der Stifter*innenversammlung können sich durch ein mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes anderes Mitglied der Stifter*innenversammlung vertreten lassen. Ein Mitglied der Stifter*innenversammlung kann höchstens mit zwei Vollmachten ausgestattet werden.

§ 19 Anlageausschuss

  • Der Stiftungsrat kann gem. § 5 einen Anlageausschuss berufen. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Regelungen.
  • Diese/r besteht aus mindestens drei Personen, die vom Stiftungsrat für jeweils zwei Jahre berufen werden. Abweichend von Satz 1 können die Amtszeiten abweichen, um Überschneidung zu ermöglichen. Mehrfache Wiederbenennung ist zulässig. Die Abberufung durch den Stiftungsrat ist auch während der Amtszeit zulässig.
  • Der Anlageausschuss entwickelt die Anlagerichtlinien, über die der Stiftungsrat entscheidet. Der Ausschuss stellt das Portfolio zusammen und legt die Aufnahme neuer und den Ausschluss bisheriger Einzelpositionen dem Stiftungsrat zur Entscheidung vor.
  • Im Übrigen gelten die Regelungen zur Beschlussfassung und den Sitzungen des Stiftungsrats entprechend §14 und §15.

§ 20 Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 21 Satzungsänderung

  • Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungs- rates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Zustimmung der Stifter*innenversammlung bedarf es nicht, wenn diese aus weniger als zwei Personen besteht.

§ 22 Auflösung

  • Über die Auflösung der Stiftung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, sowie die Verwendung des Vermögens gem. Absatz (3) beschließt der Stiftungsrat einstimmig mit Zustimmung aller in der Abstimmung anwesenden Mitglieder der Stifter*innenversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitglieder der Stifter*innenversammlung. Der Beschluss wird zudem erst wirksam, wenn er von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Der Zustimmung der Stifter*innenversammlung bedarf es nicht, wenn diese aus weniger als zwei Personen besteht.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Volksbildung, des Umweltschutzes und mildtätiger Zwecke gem. § 53 Nr. 2 AO. Die Körperschaft wird mit einer 2/3 Mehrheit von der Stifter*innenversammlung festgelegt.
  • Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 23 Aufsicht und Inkrafttreten

  • Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in Hessen geltenden Rechts.
  • Diese Satzung tritt mit dem Tage der Stiftungsanerkennung in Kraft.

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