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Finanzielle
Unterstützung
mittels Zustiftung


GLS Bank Bochum
BAN: DE68 4306 0967 1027 3264 00
BIC: GENODEM 1 GLS

ab 500 €
unbedingt als Zustiftung kennzeichnen!

notwendige Angaben:
Vor- und Nachname
Adresse
E-Mail

Teil der
Stifter*innenversammlung
sein!

Zustiften

Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung ist die sogenannte Zustiftung. Es handelt sich dabei um eine Zuwendung in den “Vermögensstock” der Syndikatstiftung. Die Zustiftung erhöht das Stiftungskapital und kann nicht für die alltägliche Stiftungsarbeit ausgegeben werden.
Zustiftungen müssen also in ihrem Wert dauerhaft erhalten bleiben. Sie dürfen aber sehr wohl von einer Vermögensform (Geld) in eine andere Vermögensform (Boden) umgewandelt werden.

Als Teil der Stifter*innenversammlung mitentscheiden

Die sogenannte Zustiftung ermöglicht es, an Entscheidungen in der Stifter*innenversammlung mitzuwirken. Die Stifter*innenversammlung ist eine wichtige Entscheidungsinstanz.

Welche Angaben benötigen wir für eine Zustiftung (Zuwendung in den Vermögensstock)?

Für die Zustiftung benötigen wir folgende Angaben:

  • Vor- und Zuname,
    bzw. Name der GmbH, des Projekts, ...
  • vollständige Adresse
  • E-Mail
  • eindeutige Kennzeichnung als Zustiftung
  • ab 500 € möglich

Die Angaben sind zur Verwaltung der Zustiftung und zur Erfüllung der Nachweispflicht notwendig. Selbstverständlich erfolgt die Verarbeitung und Verwendung der Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes.
Ebenso für die Zuwendungsbescheinigung als Nachweis für das Finanzamt.

Steuerliche Aspekte der Zustiftung

Zustiftungen werden großzügiger gefördert als "normale" Spenden.
Im Rahmen der Steuererklärung kann auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren ein Gesamtbetrag bis zu 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem Spendenabzug möglich (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG).
Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

Wie die Zuwendung im Einzelnen auf die einzelnen Veranlagungszeiträume verteilt wird, kann innerhalb des besagten Zehnjahreszeitraums mit entsprechenden Anträgen von Kalenderjahr zu Kalenderjahr selbst bestimmt werden.
Alle zehn Jahre steht dieser Sonderausgabenabzug erneut zur Verfügung, gilt jedoch nur für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen oder Gesellschafter von Personengesellschaften; nicht aber für steuerpflichtige Körperschaften.


Weitere Erläuterungen finden sich in unseren FAQs.

Alles nach bestem Wissen. Fehler sind aber nicht ausgeschlossen. Steuerliche Dinge können sich
schnell ändern. Es empfiehlt sich immer, die Informationen zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.